

Seit 01.01.2002 hat sich das Schuldrecht grundlegend geändert. Die Änderungen wurden nötig, um den Anforderungen des EU-Rechts, insbesondere auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes zu genügen. Bedeutsam ist hier vor allem die Einführung des Verbrauchsgüterkaufs, die Verlängerung der Sachmängelhaftung für den Autohändler und die Beweislastumkehr bei Mängeln, die innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung des Fahrzeuges auftreten.
Im Falle einer Finanzierung oder des Abschlusses eines Leasing-Vertrages sind für die Wandlung, genauer gesagt für den Rücktritt vom Kaufvertrag bei Vorliegen von Mängeln besondere Regelungen zu beachten. Häufig sind die von Händlern oder auch von Privatleuten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den gewünschten Haftungs- bzw. Gewährleistungsausschluss unzureichend oder sogar unwirksam. Mündliche Nebenabreden werden im Vertrag nicht schriftlich festgehalten. Unsicherheit besteht über die Aufklärungspflichten des Verkäufers gerade bei Gebrauchtfahrzeugen. Sind die vereinbarten Liefertermine verbindlich oder unverbindlich? Welche Ansprüche bestehen im Falle des Lieferverzuges? Wann liegt ein Sachmangel vor, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt? Wie oft muss dem Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden?
All dies sind Fragen, die wir im Einzelfall prüfen, um die Interessen unserer Mandanten sachgerecht vertreten zu können.