

Bei Inkrafttreten des neuen VVG zum 01.01.2008 war bei vielen Versicherungsunternehmen umstritten, inwieweit hier das Unternehmen bezüglich der Altverträge von der Möglichkeit des Art. 1 Abs. 3 EGVVG Gebrauch machen sollte, die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an das neue Recht anzupassen; diese Möglichkeit war zum 01.01.2009 befristet. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund des erheblichen Aufwandes viele Unternehmen von der Anpassungsmöglichkeit gar keinen Gebrauch gemacht haben oder aber die gewählte Art der Umstellung möglicherweise unwirksam war.
Für beide Varianten hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (Az: IV ZR 199/10) nunmehr entschieden, dass die unterbliebene oder unwirksame Anpassung der AVB in Altverträgen dazu führt, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheitsverletzungen berufen kann, wenn sich die Klauseln im Altvertrag an der gesetzlichen Regelung des alten Rechts (§ 6 VVG a.F.) orientieren. Denn diese Regelung hat das neue Recht in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG durch eine für den VN günstigere Regelung ersetzt, so dass die an der alten Rechtslage ausgerichteten Bedingungen dem neuen Recht widersprechen und daher unwirksam sind.
Die daraus resultierende Lücke lässt sich auch nicht durch die neue gesetzliche Regelung schließen, da diese kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht enthält und eine vertragliche Vereinbarung dafür voraussetzt. Im Bereich der Kraftfahrtversicherung können im Einzelfall zahlreiche vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vor dem oder im Versicherungsfall von einer nicht erfolgten Umstellung betroffen sein, wodurch die bisher daraus resultierende Leistungsfreiheit oder Regressmöglichkeiten entfallen.
Neben der Führerschein- oder der Trunkenheitsklausel in der KH-Versicherung können auch Anzeige- oder Auskunfts-/Aufklärungsobliegenheiten in der Kaskoversicherung betroffen sein, wobei Sanktionen durch den Versicherer erst aus der vertraglichen Vereinbarung dieser eigentlich gesetzlichen Obliegenheit erfolgen. Außerhalb des Bereichs der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten hat der Versicherer jedoch weiterhin die Möglichkeit, sich auf die grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles nach § 81 Abs. 2 VVG (z.B. bei einem Rotlichtverstoß) oder eine Gefahrerhöhung nach § 23 ff VVG zu berufen, da sich bei diesen Regelungen die rechtlichen Auswirkungen direkt aus dem Gesetz ergeben.