

Verwaltungsgericht Trier
Beschluss vom 09.03.2011 - 1 L 154/11.TR
Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist bereits nach einem wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoß möglich, wenn die Behörde den Fahrzeugführer nicht feststellen kann, was auch dann der Fall ist, wenn der Täter nicht innerhalb der für die Festsetzung des Bußgeldes geltenden Verjährungsfrist von drei Monaten ermittelt werden kann. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier in einem Eilverfahren entschieden.